Laocai Vietnam 1

Inhaltsverzeichnis

 

I. Geschäftsbedingungen für die Vermittlung von Flügen

 

Sehr geehrte Kunden,

die nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und Ultimate Trade Agency (nachfolgend  UTA  genannt ) als Reisevermittler zu Stande kommenden Flugvermittlungsvertrag. Sie ergänzen die auf den Vermittlungsvertrag anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese daher sorgfältig durch.

  1. Vertragsinhalt, Vertragsabschluss

1.1  Zwischen dem Kunden und Ultimate Trade Agency kommt ein Geschäftsbesorgungsvertrag zustande. Der Kunde beauftragt UTA, für ihn Flüge und Reiseleistungen mit Fluggesellschaften und sonstigen Leistungsträgern (im folgenden Leistungsträger genannt) zu vermitteln. UTA tritt bezüglich der angebotenen Leistungen lediglich als Vermittler auf und bietet diese nicht in eigenem Namen an. Der Vertrag zwischen dem Kunden und dem Leistungsträger kommt erst zustande, wenn der Leistungsträger die angefragten Leistungen rechtsverbindlich bestätigt hat.

1.2  Für die vermittelten Leistungen selbst gelten jeweils die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leistungsträgers. Dies betrifft insbesondere den Inhalt und Umfang der gebuchten Leistungen, Stornierungen und Umbuchungen, Fälligkeiten und Zahlungsmodalitäten des Flugpreises sowie etwaige Gewährleistungsansprüche bei mangelhafter oder nichterfüllter Leistung.

  1. Zahlung, Umbuchung, Rücktritt

2.1. Der Preis der vermittelten Leistung ist grundsätzlich im Voraus gegen Aushändigung des Flugtickets oder ( z.B. bei Tickethinterlegung ) der Informationen oder Unterlagen zur Abholung zahlungsfällig.

2.2. Bei Umbuchungen, insbesondere Änderung des Hin-, bzw. Rückflugtermins, der Flugklasse und der Flugroute, sind wir berechtigt im Wege des Aufwendungsersatzanspruchs die hierfür von der Leistungsträger berechneten Kosten vom Kunden zu verlangen.

2.3. Rücktrittsmöglichkeiten von der Buchung bestehen nur zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leistungsträgers.

  1. Einreise und Gesundheitsbestimmungen

3.1. Unsere Informationen beziehen sich auf den Stand zum Zeitpunkt der Buchung. Bezüglich der Einreisebestimmungen wird dabei grundsätzlich unterstellt, dass der Kunde und von ihm vertretene weitere Reiseteilnehmer deutsche Staatsangehörige sind, es sei denn, dass die Zugehörigkeit zu einem anderen Staat offensichtlich erkennbar ist oder uns ausdrücklich mitgeteilt wurde.

3.2. Wir sind zur Beschaffung von Visa oder sonstigen Unterlagen nicht verpflichtet, falls keine entsprechende Vereinbarung ausdrücklich abgeschlossen wurde.

3.3  UTA haftet bei gesonderter Beauftragung über die Beschaffung von Visa und sonstigen Reisepapieren nicht für deren rechtzeitige Erteilung und den rechtzeitigen Zugang dieser Reisepapiere, es sei denn, Balkantourist hat die Verzögerung schuldhaft verursacht.

  1. Pflichten des Kunden

4.1. Wir weisen Sie darauf hin, dass die Geschäftsbedingungen der Fluggesellschaften besondere Pflichten des Kunden begründen, insbesondere die Einhaltung von Eincheckzeiten ( Zeitpunkt des Eintreffens am Flugschalter ) sowie, insbesondere bei Sonder- und Charterflügen, die Pflicht, sich Rück- und Weiterflüge von der Fluggesellschaft innerhalb einer von dieser angegebenen Frist rückbestätigen zu lassen.

4.2. Bei Nichteinhaltung solcher Obliegenheiten des Kunden droht ein Verlust des Beförderungsanspruchs, ohne Anspruch auf ( Teil-) Rückerstattung des Flugpreises.

4.3. Bei Gepäckverlust oder Gepäckschaden ist nach den nationalen und internationalen Bestimmungen eine sofortige Anzeige bei der Fluggesellschaft vorgeschrieben. Ohne diese droht der Verlust von Ersatzansprüchen.

4.4. Sie sind verpflichtet, sich auch selbst rechtzeitig über die Einreisebestimmungen der angeflogenen Ziel- bzw. Transitländer zu erkundigen.

  1. Pflichten des UTA, Haftung und Haftungsbeschränkung

5.1. Wir haften als Reisevermittler dafür, dass die Vermittlung, die Buchungsabwicklung, das Inkasso und die Übermittlung von Flugunterlagen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorgenommen werden.

5.2. Unsere vertraglichen Pflichten umfassen ausschließlich die ordnungsgemäße Vermittlung der vom Kunden gebuchten Flüge und Reiseleistungen. Die Erbringung dieser gebuchten Leistungen selbst gehört nicht zu unseren vertraglichen Pflichten.

5.3. Die Angaben in der Flugdatenbank beruhen auf den Angaben des Leistungsträgers der Flüge. Sie stellen keine Zusicherung unsererseits dar.

5.4. Wir haften nicht für die tatsächliche Verfügbarkeit der in der Flugdatenbank enthaltenen Termine, Routen und Preise. Dies gilt nicht, soweit uns fehlerhafte oder unrichtige Angaben bekannt waren oder bei Anwendung branchenüblicher Sorgfalt hätten bekannt sein müssen. Insoweit ist unsere Haftung jedoch auf Fälle grober Fahrlässigkeit beschränkt. Unsere vertragliche Haftung als Vermittler aus dem Vermittlungsvertrag ist in jedem Fall, für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Wert der vermittelten Flugleistung beschränkt, soweit der Schaden des Kunden von uns weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder wir für einen Schaden allein, aufgrund des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen verantwortlich sind.

       6. Datenschutzbestimmungen

6.1 Der Kunde wird gem. § 33 BDSG, § 3 Abs. 5 TDDSG und § 12 Abs. 6 MDStV darauf hingewiesen, dass die Angaben, die er im Rahmen des vorliegenden Vertragsverhältnisses macht (insbesondere Name und Anschrift), vom Homepagebetreiber in dem für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Umfang im automatisierten Verfahren gespeichert, erhoben, verarbeitet und genutzt werden (§ 5 Abs. 1 TDDSG und § 15 Abs. MDStV). Der Kunde wird außerdem darauf hingewiesen, dass der Homepagebetreiber Nutzungs- und Abrechnungsdaten im Rahmen des § 6 Abs. 1 TDDSG und des § 15 Abs. 2 MDStV erhebt, verarbeitet und nutzt.

6.2 Der Kunde wird gem. § 3 Abs. 4 TDSV darauf hingewiesen, dass von dem Homepagebetreiber personenbezogene Daten der am Fernmeldeverkehr Beteiligten, im Rahmen des nach der TDSV zulässigen Umfangs erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Solange der Auftraggeber nicht widerspricht, ist der Homepagebetreiber berechtigt, die erhobenen Bestandsdaten zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zur Beratung des Kunden, zur Werbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telekommunikationsdienstleistungen erforderlich ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 TDSV i.V.m. § 4 Abs. 2 TDSG). Der Auftraggeber kann diese Nutzung jederzeit ohne Angabe von Gründen widersprechen.

  1. Flugstreichungen durch Airline wegen Streik / Unwetter / Krieg usw.

Auch wenn die Leistungsträger einen kostenlosen Rücktritt anbieten, müssen wir Ihnen die uns entstehenden Kosten für die Stornierung / Umbuchung in der Höhe von EUR 200.- pro Ticket berechnen.

  1. Sonstiges

8.1. Für alle Streitigkeiten aus dem Vermittlungsverhältnis ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Firmensitz – Hannover, soweit der Kunde Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz im Inland hat.

8.2. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so soll dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des Vermittlungsvertrages als Ganzem nicht berühren.

 

 

II. Allgemeine Reisebedingungen für Pauschalreisen

  1. Abschluss des Reisevertrages

Für die Vermittlung der von Ultimate Trade Agency (nachfolgend  UTA  genannt ) veranstalteten Reisen stehen Reisebüros und Buchungsstellen zur Verfügung, die beraten und Anmeldungen für diese Reisen entgegennehmen. Sie sind nicht befugt, von den Reisebedingungen oder den Prospektaussagen abweichende zusagen zu machen oder Vereinbarungen zu treffen. Sie treten lediglich als Vermittler auf. Von Kunden speziell geäußerte wünsche müssen von UTA. ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Sie sind sonst nicht Bestandteil dieses Reisevertrages. Mit der Anmeldung wird UTA. dem Kunden der Abschluss eines Reisevertrages verbindlich angeboten. Die Anmeldung kann schriftlich mündlich oder telefonisch geschehen. Sie erfolgt auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmern, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte und ausdrückliche Erklärung abgegeben hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch UTA  zustande. Diese erfolgt durch eine schriftliche Bestätigung der Buchung und des Reisepreises. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von UTA vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt.

  1. Bezahlung
    a) Bei Vertragsschluss ist einer Anzahlung gefordert werden, sofern der Sicherungsschein ausgehändigt Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.b) Der Reisepreis wird fällig wie im Einzelfall vereinbart.c) Sollte keine Vereinbarung getroffen sein, wird die Restzahlung fällig, wenn die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7.b) oder 7.c) genannten Gründen abgesagt werden kann und dem Kunden ein Sicherungsschein i.S.v. § 651 k Abs. 3 BGB übergeben wurde.d) Die Reiseunterlagen werden dem Kunden nach Eingang seiner Zahlung beim Veranstalter/Reisebüro zugesandt oder ausgehändigt.
  2. Allgemeine LeistungenWelche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich ausschließlich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung, einschließlich der Allgemeinen Reisebedingungen‘. Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für UTA bindend. UTA behält sich jedoch ausdrücklich voraus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderungen der Prospektangaben zu erklären, über die der Kunde vor Buchung selbstverständlich informiert wird. Bei sog. Fortune-Reisen hat UTA ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315BGB, wobei auf die Verkehrssitte und den Empfängerhorizont abzustellen ist. Mit der erstmaligen Auswahl eines Hotels für den Kunden im Zielgebiet, gilt diese gewählte Unterkunft als von Anfang an geschuldet. (§ 243 Abs. 2BGB).
  3. Leistungs- und PreisänderungenÄnderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von UTA nicht wider Treu- und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind, ist UTA verpflichtet , den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Ggf. wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. UTA behält sich vor ,die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten, darunter auch der Treibstoffkosten, oder den Angaben für bestimmte Leistungen , wie Hafen-oder Flughafengebühren und Einreisegebühren in einem Zielgebiet oder einer Änderung ,der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umzug zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. Pro Sitzplatz auf den Reisepreis ausgewirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung hat UTA  den Kunden unverzüglich davon zu informieren. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preisehöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen Änderungen einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn UTA  in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung vom UTA  über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung ihm gegenüber geltend zu machen.
  4. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen5.1 der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei UTA. Dem Kunden wird Beweisgründen empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann UTA  Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen, wobei Bemessungsgrenze der Reisepreis ist. UTA  behält sich ein Wahlrecht zwischen der konkreten Berechnung gem. § 651 i Abs. 2 BGB oder der Pauschalisierung nach § 651 i Abs 3 BGB vor. Entscheidet sich UTA  für letztere Variante, sind bei der Berechnung des Ersatzes gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. UTA  kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:Flugpauschalreisen

bis 46 Tage vor Reiseantritt 25% des Reisepreises

ab 45. bis 30. Tag vor Reiseantritt  30 % des Reisepreises
ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt 35%   des Reisepreises
ab 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 40%   des Reisepreises
ab 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 60%    des Reisepreises
ab 6 Tage vor Reiseantritt 75%               des Reisepreises
ab 3 Tage vor Reiseantritt 80%                    des Reisepreises
ab 2 Tage vor Reiseantritt 90%        des Reisepreises
am Abreisetag oder bei Nichtantritt ( no-show ) 100%   des Reisepreises

Flugpauschalreisen mit Linienflug

bis 30 Tage vor Reiseantritt Stornogebühren der Fluggesellschaft + 25% der Reiseleistungen
ab 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt Stornogebühren der Fluggesellschaft +  30% der Reiseleistung
ab 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt Stornogebühren der Fluggesellschaft +  40% der Reiseleistung
ab 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt Stornogebühren der Fluggesellschaft +   60% der Reiseleistung
ab 6 Tage vor Reiseantritt Stornogebühren der Fluggesellschaft + 75% der Reiseleistung
ab 3 Tage vor Reiseantritt Stornogebühren der Fluggesellschaft +  80% der Reiseleistung
ab 2 Tage vor Reiseantritt Stornogebühren der Fluggesellschaft +  90% der Reiseleistung
am Abreisetag oder bei Nichtantritt ( no-show ) 100%  der Reiseleistung

Städten/Gruppenreisen Bahn, Bus, eigener Einreise

bis 46 Tage vor Reiseantritt 25% des Reisepreises
ab 45. bis 36. Tag vor Reiseantritt 40% des Reisepreises
ab 35. bis 15. Tag vor Reiseantritt 60% des Reisepreises
ab 14. Tag             vor Reiseantritt 80% des Reisepreises
am Abreisetag 100% oder bei Nichtantritt ( no-show ) des Reisepreises

Städten/Gruppenreisen mit Linienflug

bis 46 Tage vor Reiseantritt Stornogebühren der Fluggesellschaft + 30% der Reiseleistungen
ab 45. bis 36. Tag vor Reiseantritt Stornogebühren der Fluggesellschaft +  40% der Reiseleistung
ab 35. bis 7.   Tag vor Reiseantritt Stornogebühren der Fluggesellschaft +  60% der Reiseleistung
ab 6 Tage vor Reiseantritt Stornogebühren der Fluggesellschaft + 80% der Reiseleistung
am Abreisetag oder bei Nichtantritt ( no-show ) 100%  der Reiseleistung

5.2  Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise, bis 30 Tage vor Reisebeginn, für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), kann UTA eine Bearbeitungsgebühr von 75,– Euro verlangen. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5.1. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

5.3 Bis zum Reisebeginn  kann der Kunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter die Rechte und Pflichtigen aus dem Reisevertrag Eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten wiedersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haftet er und der Kunde UTA als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich UTA  bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

7. Rücktritt und Kündigung durch UTA

UTA  kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

a) Ohne Einhaltung einer Frist

Wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung von UTA  nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dann die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt UTA, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern erbrachten Erträge.

b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt

Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindesteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist UTA  verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nachdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich ein dass die Mindesteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat UTA  den Kunden davon zu unterrichten.

c) Bis 4Wochen vor Reiseantritt

Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für UTA  deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die UTA  im Falle der Durchführung der Reise entstehende Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht besteht für UTA  jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z B. kein Kalkulationsfehler) und wenn er die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist und wenn er dem Kunden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat.

Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepries unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot der ähnlichen Reise Gebrauch macht.

8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht vorausehebar höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl UTA  als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann UTA  für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistung eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist UTA verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Kunden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zur Last.

9. Haftung des Reiseveranstalters

Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
a) die gewissenhafte Reisevorbereitung
b) die sorgfältige Auswahl und die Überwachung der Leistungsträger
c) die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung, sofern UTA  nicht gemäß Ziffer 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat.
d) die ordnungsgemäß Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleitungen.

Die Haftung erstreckt sich auch auf ein Verschulden der mit der Leistungserbringungen betrauten Personen.

10. Gewährleistung

A. Abhilfe: Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. UTA kann auch in der Weise Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfen verlangen ist grundsätzlich an UTA  oder an den vor Ort für ihn tätigen Reiseleiter bzw. Vertreter zu richten. Bei Fehlen einen örtlichen Reiseleitung ist der Kunde verpflichtet, UTA  an seinem Firmensitz zu benachrichtigen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Kunde seiner Ansprüche nur bei schuldhaftem Unterlassen der Anzeige verliert.

B. Minderung des Reisepreises: Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Kunde eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, In welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Kunde schuldhaft unterlässt, den Mangel alsbald anzuzeigen. Die Mangelanzeige hat grundsätzlich gegenüber UTA  oder dem vor Ort für ihn tätigen Reiseleiter bzw. Vertreter zu erfolgen. Bei Fehlen einer örtlichen Reiseleitung ist der der Kunde verpflichtet, UTA  an seinen Firmensitz zu benachrichtigen.

C. Kündigung des Vertrages: Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet UTA innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag -in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Kunden die Reise infolge eines Mangel aus wichtigem, erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Zum Adressanten der Kündigungserklärung wird auf die obigen Ausführungen (10.A. und 10.B.) verwiesen. Der Kunde schuldet UTA  den auf die in Anspruch genommene Leistung entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistung für ihn von Interesse waren.

Zudem wird der Kunde verpflichtet, bei unberechtigter Kündigung die tatsächlichen Mehrkosten zu übernehmen.

D. Schadensersatz: Der Kunde kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den UTA  nicht zu vertreten hat. Zum Adressant der Mängelanzeige wird auf die obigen Ausführungen (10.A. und 10.B.) verwiesen. Die Pflicht des Kunden zur Mängelanzeige entfällt nur, wenn dem Reisemangel objektiv nicht abzuhelfen war, der Schaden auch bei erfolgreicher Abhilfe nicht zu vermeiden war oder der Kunde die Unterlassung einer Anzeige den Umständen nach nicht zu vertreten hat.

11. Beschränkung der Haftung

11.1 Die vertragliche Haftung von UTA für Schaden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, (a). soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder (b). soweit UTA für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen einer Verschuldung einer Leistung verantwortlich ist.

11.2 Für alle Schadenersatzansprüche des Kunden gegen UTA  aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit berühren, haftet UTA  bei Personenschaden bis zum dreifachen des Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang eigenes Interesse der Abschluss einer Reiseunfall-und Reisegepäckversicherung empfohlen.

11.3 UTA  haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistung, die als Fremdleistung lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltung, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.)Hierbei muss sich aus den Gesamtumständen des Auftretens des Veranstalters insbesondere aus seiner Werbung und Art der Rechnungsstellung, unmissverständlich die Fremdleistung ergeben.

11.4 Ein Schadenersatzanspruch gegen UTA  ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen ,als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringende Leistung anzuwenden sind ,ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkung geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

11.5 Kommt UTA  die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau ,den Haag Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur Flüge nach USA und Kanada).Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod und Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigung von Gepäck .Sofern UTA  in anderen Fällen Leistungsträger ist. haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.

11.6 Kommt UTA  bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes.

12. Mitwirkungspflicht

Der Kunde ist verpflichtet ,bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten .Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen als bald UTA  anzuzeigen. Er kann sie auch einer örtlichen Reiseleitung zu Kenntnis geben, welche zur Abhilfe beauftragt ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber UTA  geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Es ist zu beachten, dass sich UTA  über § 651 h Abs. 2 BGB auf kürzere Ausschlussfristen berufen kann, wenn solche Beschränkungen für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reisleistung gesetzlich durch internationale Abkommen bestehen. Vertragliche Ansprüche des Kunden verjähren in Sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Kunde solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem UTA  die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.

14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

UTA steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa-, und Gesundheitsvorschriften sowie deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Diese Informationspflicht entfällt, wenn UTA Kunden einen Reiseprospekt oder einen Videofilm mit diesen Angaben zur Verfügung stellt und zwischenzeitlich keine Änderungen eigetreten sind. Balkantourist e.K. muss allerdings nachweisen, dass dem Kunden tatsächlich ein Reiseprospekt zur Verfügung stand. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. UTA haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde UTA mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass UTA die Verzögerung zu vertreten hat. Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten und die Kosten für einen Krankentransport, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten. ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation durch UTA  bedingt sind.

15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages oder dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. An die Stelle einer unwirksamen oder nichtigen Bestimmung tritt eine Klausel, die dem wirtschaftlich von den Parteien Gewollten am nächsten kommt. Dies gilt auch für etwaige Vertragslücken.

16. Versicherungen

Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung um bei einer Stornierung aus wichtigem Grund gegen die in Absatz 5.1 aufgeführten Stornogebühren bis auf einen geringen Selbstbehalt Versicherungsschutz zu genießen. Außerdem sind hier die Mehrkosten bei einer Vorzeitgen Rückreise sowie die Zusatzkosten einer nachträglichen Rückreise möglich abzudecken. Die Einzelheiten und Gründe, die im Falle eines Rücktritts Versicherungsschutz gewähren sowie die speziellen Obliegenheiten des Reiseteilnehmers bei Eintritt des Versicherungsfalls, entnehmen Sie bitte der Versicherungspolice.

17. Krankheitsfall

Für Kosten, die durch Krankheit während der Reise entstehen hat der Teilnehmer selbst aufzukommen; sofern die Erkrankung nicht auf einem UTA  zu vertretenden Reisemangel beruht. Ausgaben für einen möglicherweise erforderlichen besonderen Heimtransport des Reiseteilnehmers hat dieser selbst zu tragen. Es wird daher der Abschluss einer entsprechenden Versicherung empfohlen. Wenn der Gesundheitszustand des Reisenden zu Bedenken Anlass gibt, ist er verpflichtet, vor Buchung der Reise einen Arzt aufzusuchen.

18. Flugdurchführung

Alle im Prospekt aufgeführten Flüge sind wo nicht anders erwähnt, als Direktflüge geplant. Aus Programm-technischen Gründen müssen wir uns in Ausnahmefällen Zwischenlandungen vorbehalten. Kurzfristige Änderungen der Flugzeiten, der Streckenführung und auch des Fluggerätes, sofern dies aus technischen, von uns nicht zu vertretenden Gründen erforderlich ist, bleiben ausdrücklich vorgehalten, soweit die An- und Abreisezeiten dadurch nicht wesentlich verlängert werden. Auch können die Flüge ohne vorherige Ankündigung aus zwingenden Gründen in Umsteigeflüge geändert werden, wenn der Reiseschnitt hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Wir bitten um Verständnis, wenn aus flugorganisatorischen Gründen der Hinflug in die Abendstunden und/oder der Rückflug in die Morgen bzw. Vormittagsstunden fallen. Für Pauschalreisen, die mit Linienflügen durchgeführt werden, gelten besonderen Buchungs- und Stornobedingungen.

19. Gerichtsstand

Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen die keine allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Hannover.

Für Druck- und Rechtschreibfehler kann nicht gehaftet werden. Die Ungültigkeit eines Teiles dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Stand: August  2019

Ultimate Trade Agency

Vietnam-Asien-Tour 

Welfenstr. 1

D- 30161 Hannover

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